EU-Verpackungsverordnung: Ein Bevollmächtigter pro Land – jetzt soll die Pflicht für Kleine ausgesetzt werden

Seit dem 12. August 2026 gilt in der EU eine Pflicht, über die sich viele kleine Online-Händler beschweren: Wer verpackte Ware direkt an Kunden in einem anderen EU-Land verschickt, muss dort einen eigenen Bevollmächtigten benennen. Die EU-Kommission hat bereits im Dezember 2025 vorgeschlagen, diese Pflicht auszusetzen. Am 20. und 21. Oktober 2026 haben nun das Europäische Parlament und der Rat ihre Verhandlungspositionen festgelegt – mit unterschiedlichen Vorstellungen davon, wer entlastet werden soll.

Was die Verordnung vorschreibt

Grundlage ist die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR. In Artikel 45 Absatz 3 heißt es: „Ein Hersteller gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d benennt mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist.“

Der Zweck laut Kommission: Ein Bevollmächtigter soll sicherstellen, dass Hersteller die Regeln der erweiterten Herstellerverantwortung einhalten, „so that the costs of the management of waste generated in that Member State are covered“ – also damit die Kosten für die Entsorgung im jeweiligen Land gedeckt sind (Erläuterung zu COM(2025) 982).

Die Kritik

  • Händlerbund (30.07.2026): Ein Bevollmächtigter koste pro Zielland „mehrere hundert Euro im Jahr“, eine Mindestmenge gebe es nicht. CEO Tim Arlt: „Was den Binnenmarkt stärken sollte, sorgt in der Praxis dafür, dass sich kleine Händler aus dem EU-Ausland zurückziehen.“
  • ZDFheute (22.08.2026): Auf der Feedback-Seite der Kommission gebe es über 5.000 kritische Kommentare, eine Petition einer slowakischen Kleinunternehmerin habe mehr als 69.000 Unterschriften (jeweils Stand 19.08.2026).
  • SWR/tagesschau (18.09.2026): Eine Schneiderin aus Unterschneidheim hat den Versand ins EU-Ausland eingestellt und nennt die Regelung ein „bürokratisches Monster“. Der Grünen-Europaabgeordnete Michael Bloss sagte: „Man hat nicht daran gedacht, dass es nicht nur Amazon und Co. auf dieser Welt gibt, sondern eben auch solche kleinen Handwerksbetriebe.“

Was die EU-Institutionen vorschlagen

  1. Kommission, 10.12.2025 – COM(2025) 982, Verfahren 2025/0395(COD): Die Pflicht für in der EU ansässige Hersteller von Verpackungen und Batterien soll bis zum 1. Januar 2035 ausgesetzt werden, für Hersteller aus Drittstaaten nicht. Begründung: Die Bevollmächtigtenpflicht „in up to 26 Member States is hampering the competitiveness of producers established in the Union“. Eine Folgenabschätzung wurde nicht erstellt, weil der Vorschlag laut Kommission „highly specific“ sei.
  2. Kommission, Übergangszeit: Bis zur Entscheidung hat die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Pflicht „in a constructive and pragmatic way“ durchzusetzen und auf Sanktionen zu verzichten. Laut dpa sieht das deutsche Gesetz bis zum 12. Februar 2027 keine Bußgelder vor.
  3. Europäisches Parlament, 20.10.2026 – P10_TA(2026)0345: Ausnahme nur für Kleinst- und Kleinunternehmen aus der EU (unter 50 Beschäftigte, Umsatz oder Bilanzsumme unter 10 Mio. Euro), bis 1. Januar 2035 oder bis zu einem neuen EU-Rahmen zur Herstellerverantwortung. Registrierung, Meldungen und Gebühren bleiben; wer sein Unternehmen gezielt aufspaltet, soll nicht profitieren. Angenommen mit 616 zu 9 Stimmen bei 39 Enthaltungen. Berichterstatterin Ingeborg ter Laak (EVP): „Damit europäische Unternehmen wachsen und ihre Produkte verkaufen können, muss unnötige Bürokratie abgebaut werden, ohne unsere Umweltziele zu schwächen.“
  4. Rat, 21.10.2026: Laut Ratsmitteilung (wiedergegeben im Fachmagazin MET) sollen Hersteller befreit werden, die weniger als eine Tonne Verpackung pro Jahr und Mitgliedstaat in Verkehr bringen; die Aussetzung soll bis 2032 laufen, mit Überprüfung bis 31.12.2030.

Wie es weitergeht

Parlament und Rat müssen sich im Trilog auf einen gemeinsamen Text einigen. Bis dahin gilt die Pflicht aus Artikel 45 Absatz 3 PPWR weiter. Offen sind vor allem die Kriterien: Unternehmensgröße (Parlament), Verpackungsmenge pro Land (Rat) oder alle EU-Hersteller (Kommission).

Fazit

Die Bevollmächtigtenpflicht soll laut EU sicherstellen, dass Entsorgungskosten dort bezahlt werden, wo der Abfall anfällt. Kleine Händler und Verbände kritisieren Kosten und Aufwand. Alle drei EU-Institutionen wollen die Pflicht inzwischen zumindest teilweise aussetzen; wie weit, entscheidet der Trilog.

Quellen

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