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Laubbläser-Verbot für den eigenen Garten? Was gefordert wird und was das Recht sagt

Jeden Herbst wird über Laubbläser gestritten. Am 19. Oktober 2026 hat der BUND Naturschutz in Bayern (BN) eine klare Forderung gestellt: Im Privatgebrauch sollen die Geräte ganz verboten werden. Hier steht, was genau gefordert wird, wie es begründet wird und was Gesetze, Behörden und Kommunen dazu sagen.

Was wird gefordert, und von wem?

Am 19.10.2026 hat der BN unter der Überschrift „BUND Naturschutz fordert Einschränkung von Laubbläsern“ eine Pressemitteilung veröffentlicht. Darin wird der BN-Vorsitzende Martin Geilhufe so zitiert:

  • „Wir appellieren an die Kommunen, auf den Gebrauch von Laubbläsern im öffentlichen Raum so weit wie möglich zu verzichten.“
  • „Für den privaten Gebrauch sollten Laubbläser ganz untersagt werden; die Kommunen könnten hier entsprechende Satzungen erlassen.“

Eine Ausnahme nennt der Verband ebenfalls: Elektrische Laubbläser sollen auf Straßen und Wegen weiter erlaubt sein, „aber nur dort“. Die Verkehrssicherheit müsse „immer gewährleistet sein“.

Die offizielle Begründung

Der BN schreibt: „Laubbläser schädigen Umwelt und Gesundheit und stören den Naturhaushalt.“ Die Blätter würden „mit einer Luftgeschwindigkeit von bis zu 220 km/h weggeblasen“ und könnten dann nicht mehr auf dem Boden verrotten. Dadurch werde „die Humus- und Nährstoffbildung behindert“. Außerdem verschlimmerten Laubbläser „die Feinstaubsituation in Städten“, weil sie unter anderem „Mikroben, Pilzsporen, Unrat und Tierkot“ aufwirbelten.

Fakten zu Lärm und Umwelt

  • Nach Angaben des Umweltbundesamts (UBA) können Laubsauger und -bläser im Betrieb „zwischen 90 und 120 Dezibel laut werden“. Das sei „ungefähr so laut wie eine Kettensäge oder ein Presslufthammer“.
  • Die Berliner Senatsverwaltung gibt für Geräte mit Verbrennungsmotor einen Schallleistungspegel von 106 bis 112 dB(A) an. In 10 Metern Abstand seien noch etwa 80 dB(A) zu erwarten.
  • Das UBA hält die Geräte „für die meisten Privathaushalte“ schon wegen der Kosten für ineffizient. Auf großen Flächen wie Stadtparks sei ihr Einsatz dagegen „sinnvoll und vertretbar“, sofern das Laub einigermaßen trocken ist.

Die Rechtslage

  • Was heute schon gilt: Laubbläser (Nr. 34) und Laubsammler (Nr. 35) stehen im Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Nach § 7 dürfen sie in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen gar nicht betrieben werden. An Werktagen sind sie zusätzlich von 7 bis 9, von 13 bis 15 und von 17 bis 20 Uhr verboten. Erlaubt sind sie also nur von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr. Das gilt nicht für Geräte mit EU-Umweltzeichen.
  • Bund: Das Bundesumweltministerium schreibt: „Ein Verbot von Laubbläsern ist aus europa- und wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht möglich. Konkrete Bestimmungen legen Länder und Kommunen fest.“
  • EU-Recht: Laubbläser fallen laut UBA unter Artikel 13 der EU-Richtlinie 2000/14/EG. Für sie gilt also nur eine Kennzeichnungspflicht, aber kein Lärmgrenzwert. Das UBA schrieb 2021, die EU-Kommission plane Lärmgrenzen. Einen aktuellen Stand dazu haben wir nicht gefunden.
  • Kommunen: Ob Städte ein Verbot per Satzung erlassen dürfen, ist umstritten. Der BN hält das für möglich. Die Stadt Leipzig erklärte 2020 (laut Leipziger Zeitung), ein Verbot für Bürger oder Unternehmer sei „ausgeschlossen, da keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht“.

Kosten und Auswirkungen laut Quellen

  • Leipzig (2020) zum Verzicht auf Laubbläser: „Für den Ersatz eines Gerätes sind mindestens 10 manuelle Kräfte erforderlich.“ Die höheren Personalkosten müssten auf die Friedhofsgebühren umgelegt werden.
  • Laut BR24 (10.11.2024) setzt die Münchner Straßenreinigung rund 70 überwiegend elektrische Geräte ein. Auf den Verkehrswegen fallen jährlich rund 5.000 Tonnen Laub an. Ein Sprecher des Baureferats sagte, ein völliger Verzicht würde einen „kaum finanzierbaren Personal- und Kosteneinsatz“ erfordern.
  • Laut UBA haben Stadtreinigungen in Hamburg, München und Stuttgart viele Benzingeräte durch Akku-Geräte ersetzt. Diese seien leiser, emissionsärmer und im laufenden Betrieb günstiger.

Die Positionen im Überblick

  • Dafür (BN): Rechen und Besen seien für Kommunen „durchaus praktikable Alternativen“, der Mehraufwand sei „vertretbar“. Das Laub diene Igeln und Insekten als Winterquartier.
  • Skeptisch (Kommunen): Sie verweisen auf Verkehrssicherheit, Personalkosten und eine fehlende Rechtsgrundlage.
  • Bund: Ein Verbot sei aus europa- und wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht möglich. Es gelten die Ruhezeiten, Konkretes regeln Länder und Kommunen.

Fazit

Der BN fordert, Laubbläser im Privatgebrauch zu verbieten, und setzt dabei auf kommunale Satzungen. Bundesweit gelten bisher nur Betriebszeiten. Das Bundesumweltministerium hält ein Verbot aus europa- und wettbewerbsrechtlichen Gründen für nicht möglich. Ob eine einzelne Kommune ein solches Verbot erlassen dürfte, ist rechtlich offen.

Quellen

  1. BUND Naturschutz in Bayern, Pressemitteilung vom 19.10.2026
  2. Bundesumweltministerium, FAQ: Warum werden Laubbläser nicht verboten?
  3. 32. BImSchV, § 7
  4. 32. BImSchV, Anhang
  5. Umweltbundesamt: Wohin mit dem Laub? (27.10.2021)
  6. UBA: Kennzeichnungspflicht nach 32. BImSchV (PDF)
  7. Senatsverwaltung Berlin: Herbstlaub (PDF)
  8. BR24, 10.11.2024
  9. Leipziger Zeitung, 02/2020

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